Die Rechtsprechung im Medizinrecht entwickelt sich stetig weiter. Nachfolgend finden Sie eine Auswahl aktueller und praxisrelevanter Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH), des Bundessozialgerichts (BSG) und der Oberlandesgerichte zu den Schwerpunkten Arzthaftung, Krankenhausrecht und Vertragsarztrecht.
Arzthaftung
Beweislastumkehr bei unterlassener Aufklärung über risikoärmere Behandlungsalternative
BGH, Urteil vom 21.01.2025 — VI ZR 204/22
Der BGH hat in einer wegweisenden Entscheidung die Anforderungen an die ärztliche Aufklärungspflicht bei Behandlungsalternativen konkretisiert. Im konkreten Fall war einer damals 17-jährigen Patientin mit einer Fehlbildung der oberen Halswirbelsäule eine operative Stabilisierung mittels der sog. Gallie-Technik (Verdrahtung) durchgeführt worden, ohne über die risikoärmere Verschraubungstechnik aufzuklären.
Der BGH hob das klageabweisende Urteil des OLG auf und stellte klar: Die ärztliche Aufklärungspflicht nach § 630e Abs. 1 BGB umfasst nicht nur die Darstellung der Risiken eines Eingriffs, sondern auch die Pflicht zur Aufklärung über medizinisch gleichwertige, jedoch risikoärmere Behandlungsalternativen. Wird diese Aufklärung unterlassen, trägt der Behandler die Beweislast für die hypothetische Einwilligung (§ 630h Abs. 2 Satz 2 BGB). Es genügt nicht, die Abwägung aus ärztlicher Sicht darzulegen — entscheidend ist der individuelle Entscheidungsspielraum des konkreten Patienten.
Praxisrelevanz: Das Urteil verpflichtet Ärzte, nicht nur über Risiken, sondern auch über behandlungsrelevante Alternativen mit unterschiedlichem Risikoprofil aufzuklären. Die strikte Beweislastverteilung zugunsten des Patienten stärkt das Selbstbestimmungsrecht erheblich.
Mündliche Patientenaufklärung — Keine Ersetzung durch Aufklärungsbogen allein
BGH, Urteil vom 05.11.2024 — VI ZR 188/23
Der BGH hat nochmals ausdrücklich betont, dass die Vermittlung der Chancen und Risiken einer Behandlung ein mündliches Aufklärungsgespräch erfordert. Die alleinige Aushändigung eines Aufklärungsbogens genügt den Anforderungen des § 630e Abs. 2 BGB nicht. Die Gefahren müssen im persönlichen Gespräch genannt werden, damit sich der Patient eine allgemeine Vorstellung von den mit dem Eingriff verbundenen Risiken machen kann.
Praxisrelevanz: Krankenhäuser und Praxen müssen sicherstellen, dass die Aufklärung dokumentiert mündlich erfolgt. Reine Unterschriftenlösungen auf vorgedruckten Bögen ohne nachweisbares Gespräch stellen ein erhebliches Haftungsrisiko dar.
Haftung von Rettungsleitstellen bei grober Pflichtverletzung
BGH, Urteil vom 15.05.2025 — III ZR 417/23
Der BGH hat den Anwendungsbereich der Grundsätze zum groben Behandlungsfehler auf Rettungsleitstellen ausgeweitet. Auch ein Disponent einer Rettungsleitstelle kann eine grobe Pflichtverletzung begehen, wenn er es unterlässt, die unverzügliche Entsendung eines Notarztes zu veranlassen, obwohl die mitgeteilte Symptomatik dies erfordert. Die Beweislastumkehr zugunsten des Geschädigten findet entsprechende Anwendung.
Praxisrelevanz: Die Entscheidung erweitert den Kreis der potenziellen Haftungsadressaten im Rettungswesen erheblich und hat Bedeutung für die Qualitätssicherung in Leitstellen.
Remonstrationspflicht nachgeordneter Ärzte — Keine Entlastung durch Weisung des Vorgesetzten
OLG Köln, Urteil vom 27.01.2025 — 5 U 69/24
Bei einer Diagnostischen Hysteroskopie mit Ausschabung wurde destilliertes Wasser verwendet, was zu einer Hämolyse und zum Tod der Patientin führte. Das OLG Köln bewertete dies als groben Behandlungsfehler, da die Verwendung destillierten Wassers gegen medizinisches Basiswissen verstieß. Entscheidend: Auch die Oberärztin und die Assistenzärztin hafteten persönlich, obwohl die Maßnahme möglicherweise auf Anordnung des Chefarztes erfolgte.
Praxisrelevanz: Das Gericht begründete eine Remonstrationspflicht nachgeordneter Ärzte: Bei erkennbar fehlerhaften Anweisungen müssen auch assistierende Ärzte widersprechen. Die Anweisung eines Vorgesetzten schützt nicht vor persönlicher Haftung.
Grober Behandlungsfehler bei Betreuung einer Hochrisikoschwangerschaft
OLG Frankfurt, Urteil vom 18.02.2025 — 8 U 8/21
Das OLG Frankfurt sprach einem Kind 720.000 Euro Schmerzensgeld zu, nachdem eine Geburtsklinik ohne direkt angeschlossene neonatologische Intensivstation eine Hochrisiko-Zwillingsschwangerschaft betreut hatte. Das Gericht bewertete die Aufnahme der Patientin als grob fehlerhaft — die Klinik hätte die Schwangere aufgrund des Risikoprofils entweder gar nicht aufnehmen oder umgehend in eine geeignete Klinik verlegen müssen. Eine umfassende Beratungspflicht bestand auch gegenüber der Patientin, die selbst Fachärztin war.
Praxisrelevanz: Kliniken müssen ihre Aufnahmeentscheidungen strikt an ihrem tatsächlichen Versorgungsniveau ausrichten. Ein Facharztstatus der Patientin reduziert die Aufklärungs- und Beratungspflicht nicht.
Grober Befunderhebungsfehler bei fehlerhafter Ultraschallmessung in der Schwangerschaftsbetreuung
OLG Köln, Urteil vom 10.02.2025 — 5 U 33/23
Das OLG Köln beurteilte die technisch fehlerhafte Durchführung einer Ultraschallmessung in Verbindung mit der Unterlassung einer Kontrolluntersuchung als groben Befunderhebungsfehler. Der zweite Messwert stimmte nicht mit dem zu erwartenden Wachstum des Kindes überein, ohne dass eine Überprüfung veranlasst wurde. Die Folge: Beweislastumkehr zugunsten der Geschädigten.
Praxisrelevanz: Auffällige Befunde, die vom erwarteten Verlauf abweichen, erfordern eine zeitnahe Kontrolle. Das Unterlassen weiterer Diagnostik bei widersprüchlichen Messergebnissen kann als grob fehlerhaft gewertet werden.
Krankenhausrecht
Liquidationsrecht des Krankenhausträgers und Mehrwahlarztsystem
BGH, Urteil vom 13.03.2025 — III ZR 426/23
In einer Grundsatzentscheidung hat der BGH die umstrittene Frage zur Ausübung des Liquidationsrechts für wahlärztliche Leistungen nach § 17 Abs. 1 KHEntgG zugunsten der Krankenhäuser entschieden. Der BGH bestätigt, dass im Rahmen des totalen Krankenhausvertrages das Krankenhaus auch ohne gesonderten Arztzusatzvertrag wahlärztliche Leistungen selbst abrechnen kann. Die Ausübung des Liquidationsrechts durch den Krankenhausträger in entsprechender Anwendung der GOÄ verstößt nicht gegen das Preisrecht des § 17 KHEntgG.
Weitere Kernaussagen: Die Eigenschaft als Wahlarzt ist nicht auf Chefärzte beschränkt — entscheidend ist die besondere Qualifikation, nicht die Leitungsfunktion. Auch 24 Wahlärzte in einer kardiologischen Fachklinik sind nicht per se zu beanstanden. Die Zuordnung unterschiedlicher Bereiche zu einzelnen Wahlärztinnen und -ärzten ist auch dann zulässig, wenn sich dem Patienten bei Aufnahme nicht sofort erschließt, welcher Wahlarzt behandelt.
Praxisrelevanz: Das Urteil stärkt die Position der Krankenhäuser beim Mehrwahlarztsystem erheblich und entzieht den Angriffen privater Krankenversicherer gegen das aktuelle System die Grundlage. Krankenhäuser sollten ihre Wahlleistungsvereinbarungen und Wahlarztlisten dennoch überprüfen.
Nichtigkeit der Wahlleistungsvereinbarung bei unbedingter Vertretungslösung
BGH, Urteil vom 13.03.2025 — III ZR 163/24
Im selben Verhandlungstermin entschied der BGH, dass eine Wahlleistungsvereinbarung nichtig ist, wenn sie eine unbedingte Vertretungslösung vorsieht, also dem Krankenhaus ohne Einschränkungen die Möglichkeit einräumt, statt des vereinbarten Wahlarztes einen Vertreter einzusetzen. Der Patient muss erkennen können, welcher Arzt ihn behandelt, und die Vertretung darf nur unter klar definierten Bedingungen erfolgen.
Praxisrelevanz: Krankenhäuser müssen ihre Wahlleistungsvereinbarungen auf unzulässige Vertretungsklauseln überprüfen. Pauschale Vertretungsregelungen ohne Bedingungen führen zur Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung.
Staatshaftung bei Corona-Impfungen
BGH, Urteil vom 09.10.2025 — III ZR 180/24
Der BGH hat entschieden, dass bei Corona-Impfungen, die im Rahmen staatlich organisierter Impfkampagnen durchgeführt wurden, grundsätzlich eine Staatshaftung in Betracht kommt. Die Haftung richtet sich in diesen Fällen gegen den Staat und nicht gegen den impfenden Arzt persönlich, sofern die Impfung im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit erfolgte.
Praxisrelevanz: Die Entscheidung hat grundlegende Bedeutung für die Haftungsverteilung bei staatlich organisierten Impfprogrammen und entlastet impfende Ärzte in bestimmten Konstellationen.
Vertragsarztrecht
Verjährung von Regressansprüchen — Rahmenvorgaben können gesetzliche Hemmung nicht beschränken
BSG, Urteil vom 26.03.2025 — B 6 KA 2/24 R
Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass Rahmenvorgaben nach § 106b Abs. 2 SGB V die gesetzlich angeordnete Anwendung von Vorschriften über die Hemmung der Verjährung auf Regressansprüche nicht wirksam beschränken können. Vertragsärzte müssen daher auch bei länger zurückliegenden Verordnungen mit Nachforderungen rechnen, wenn die Verjährungsfrist durch anhängige Prüfverfahren gehemmt war.
Praxisrelevanz: Das Urteil verdeutlicht, dass die Prüfgremien auch nach mehreren Jahren Regresse festsetzen können, solange die Verjährung gehemmt ist. Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung von Prüfverfahren ist dringend zu empfehlen.
Fortbildungspflicht: Fünfjahreszeitraum beginnt bereits als angestellter Arzt
BSG, Urteil vom 27.08.2025 — B 6 KA 10/24 R
Das BSG hat entschieden, dass der maßgebliche Fünfjahreszeitraum für den Fortbildungsnachweis nach § 95d SGB V bereits mit Aufnahme der Tätigkeit in der vertragsärztlichen Versorgung als angestellter Arzt beginnt — und nicht erst mit der Zulassung als Vertragsarzt. Der nahtlose Statuswechsel vom angestellten Arzt zum Vertragsarzt ist von den Regelungen in § 95d Abs. 3 SGB V erfasst; eine Sonderregelung oder Regelungslücke besteht nicht.
Praxisrelevanz: Ärzte, die aus einer Anstellung in die Niederlassung wechseln, müssen ihre Fortbildungspunkte rechtzeitig nachweisen. Der Fristbeginn knüpft an den Eintritt in die vertragsärztliche Versorgung an, unabhängig vom zulassungsrechtlichen Status.
Regress bei Verletzung der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung
BSG, Urteil vom 27.08.2025 — B 6 KA 9/24 R
Das BSG hat den Rechtsrahmen für Schadensersatzforderungen bei Verstößen gegen die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung weiter konkretisiert. Rechtsgrundlage des Regresses ist § 48 Abs. 1 BMV-Ä i.V.m. den landesrechtlichen Prüfvereinbarungen. Der Senat betonte, dass die persönliche Unterschrift des Arztes (bzw. die qualifizierte elektronische Signatur) wesentlicher Bestandteil der Gültigkeit einer Verordnung ist. Lediglich mit einem Unterschriftenstempel versehene Verordnungen begründen einen Regressanspruch.
Praxisrelevanz: Vertragsärzte müssen sicherstellen, dass Verordnungen persönlich unterschrieben oder qualifiziert elektronisch signiert werden. Die Verwendung von Unterschriftenstempeln birgt erhebliche Regressrisiken.
Verfahrensrecht
Arzthaftungsklagen ab 2026 ausschließlich bei den Landgerichten
§ 71 GVG n.F. — In Kraft seit 01.01.2026
Seit dem 1. Januar 2026 sind sämtliche Klagen wegen Behandlungsfehlern, aus Arzthaftung und Honorarklagen aus Heilbehandlungen ausschließlich bei den Landgerichten zu erheben — unabhängig vom Streitwert. Dies betrifft auch GOÄ-Honorarklagen mit geringem Streitwert. Bereits anhängige Verfahren bei Amtsgerichten werden zu Ende geführt.
Praxisrelevanz: Die Konzentration auf spezialisierte Landgerichtskammern soll die Qualität der Rechtsprechung in Arzthaftungssachen verbessern. Für alle Verfahren ab 2026 gilt zwingend Anwaltszwang, auch bei geringen Streitwerten. Die Regelung hat auch Auswirkungen auf GOÄ-Honorarstreitigkeiten.
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