MVZ-Gründung und -Beratung — Ihr Weg zum Medizinischen Versorgungszentrum
Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sind seit ihrer Einführung durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) im Jahr 2004 zu einem festen Bestandteil der ambulanten Gesundheitsversorgung in Deutschland geworden. Sie ermöglichen die fachübergreifende Zusammenarbeit mehrerer Ärzte unter einem organisatorischen Dach und bieten sowohl für Ärzte als auch für Patienten erhebliche Vorteile. Die Zahl der MVZ in Deutschland ist seit ihrer Einführung kontinuierlich gestiegen — ein Trend, der sich angesichts des demografischen Wandels und des zunehmenden Fachkräftemangels im ärztlichen Bereich weiter fortsetzen wird.
Die Kanzlei Wischeropp begleitet Ärzte, Krankenhäuser und Investoren bei der Gründung, dem Betrieb und der Umstrukturierung von MVZ — von der ersten Konzeption über die gesellschaftsrechtliche Strukturierung bis hin zur erfolgreichen Zulassung bei der Kassenärztlichen Vereinigung. Rechtsanwalt Ernst-Bernd Wischeropp verfügt über langjährige Erfahrung in der MVZ-Beratung und kennt die spezifischen Herausforderungen, die sich aus der Verzahnung von Gesellschaftsrecht, Vertragsarztrecht und Medizinrecht ergeben.
Gründungsberechtigte und Rechtsformen
Nicht jeder kann ein MVZ gründen. Das Sozialgesetzbuch V (SGB V) definiert einen abschließenden Kreis gründungsberechtigter Personen und Institutionen. Dieser abschließende Katalog soll sicherstellen, dass MVZ von Personen und Institutionen betrieben werden, die einen hinreichenden Bezug zur Gesundheitsversorgung haben. Die Wahl der passenden Rechtsform hat dabei weitreichende Konsequenzen für die Haftung, die steuerliche Behandlung und die Organisationsstruktur des MVZ.
Gründungsberechtigte nach § 95 Abs. 1a SGB V
- Vertragsärzte: Zugelassene Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten können allein oder gemeinsam ein MVZ gründen. Es genügt, dass mindestens ein Gründer über eine Zulassung verfügt.
- Zugelassene Krankenhäuser: Krankenhäuser, die für die stationäre Versorgung nach § 108 SGB V zugelassen sind, gehören zu den wichtigsten MVZ-Gründern. Krankenhausgetragene MVZ bilden eine Brücke zwischen stationärer und ambulanter Versorgung.
- Gemeinnützige Träger: Anerkannt gemeinnützige Einrichtungen mit Bezug zum Gesundheitswesen, wie etwa kommunale Trägerstiftungen oder kirchliche Einrichtungen, können ebenfalls MVZ gründen.
- Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen: Dialyseanbieter nach § 126 Abs. 3 SGB V haben eine Sonderberechtigung zur MVZ-Gründung im Bereich der Nephrologie.
- Kommunen: Seit dem TSVG (Terminservice- und Versorgungsgesetz, 2019) können auch Kommunen MVZ gründen, insbesondere in unterversorgten oder drohend unterversorgten Gebieten. Diese Erweiterung des Gründerkreises trägt der Versorgungsproblematik im ländlichen Raum Rechnung.
Zulässige Rechtsformen
Das MVZ kann in verschiedenen Rechtsformen betrieben werden. Die Wahl der Rechtsform hat erhebliche Auswirkungen auf Haftung, Steuerrecht, Organstruktur und die Möglichkeit zur Aufnahme weiterer Gesellschafter:
- GmbH: Die mit Abstand häufigste Rechtsform für MVZ. Sie bietet eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen und eine klare Organstruktur mit Geschäftsführer und Gesellschafterversammlung. Die Gründung erfordert ein Mindeststammkapital von 25.000 EUR und einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag.
- Personengesellschaft (GbR, PartG): Einfachere und kostengünstigere Gründung, jedoch mit persönlicher Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten des MVZ. Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) kann die Haftung für berufliche Fehler begrenzen.
- Eingetragene Genossenschaft (eG): Theoretisch möglich, in der Praxis jedoch äußerst selten, da die genossenschaftliche Struktur für den MVZ-Betrieb wenig geeignet ist.
Das Zulassungsverfahren bei der Kassenärztlichen Vereinigung
Die Zulassung eines MVZ zur vertragsärztlichen Versorgung wird beim zuständigen Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) beantragt. Das Verfahren ist komplex und erfordert die sorgfältige Vorbereitung einer Vielzahl von Unterlagen. Fehler in der Antragstellung können zu erheblichen Verzögerungen oder sogar zur Ablehnung des Antrags führen. Die Kanzlei Wischeropp bereitet den Zulassungsantrag umfassend vor und begleitet das gesamte Verfahren.
Voraussetzungen für die MVZ-Zulassung
- Mindestens zwei Ärzte müssen im MVZ tätig sein (seit dem GKV-VStG auch fachgruppengleich möglich). Die Ärzte können als Vertragsärzte oder als angestellte Ärzte tätig werden.
- Mindestens ein voller Versorgungsauftrag muss im MVZ bestehen — entweder durch einen zugelassenen Vertragsarzt oder durch einen angestellten Arzt mit vollem Versorgungsauftrag.
- Benennung einer ärztlichen Leitung, die selbst im MVZ ärztlich tätig sein muss und die medizinische Gesamtverantwortung trägt. Die ärztliche Leitung ist kooperativ tätig und unterliegt keinen fachlichen Weisungen des Trägers.
- Nachweis der Gründungsberechtigung des Trägers nach § 95 Abs. 1a SGB V
- Vorlage des Gesellschaftsvertrags in der dem Zulassungsausschuss genehmen Fassung
- Nachweis über die Räumlichkeiten und deren Eignung für den Praxisbetrieb — Mietvertrag, Grundrissplan, barrierefreier Zugang
- Anstellungsverträge der Ärzte, die im MVZ tätig werden sollen
- Versicherungsnachweise: Berufshaftpflichtversicherung für alle im MVZ tätigen Ärzte
Gesellschaftsvertrag und Governance
Der Gesellschaftsvertrag eines MVZ muss eine Vielzahl von Besonderheiten berücksichtigen, die sich aus dem Vertragsarztrecht und dem Berufsrecht ergeben. Ein MVZ-Gesellschaftsvertrag ist kein gewöhnlicher GmbH-Vertrag — er muss die regulatorischen Anforderungen des SGB V, die Anforderungen des Zulassungsausschusses und die berufsrechtlichen Vorgaben der Ärztekammern in Einklang bringen.
Die Kanzlei Wischeropp gestaltet maßgeschneiderte Gesellschaftsverträge, die sowohl den gesetzlichen Anforderungen als auch den individuellen Interessen der Gesellschafter gerecht werden. Dabei berücksichtigen wir auch die Vorgaben der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung, die häufig ergänzende Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag stellen.
Wesentliche Regelungspunkte
- Ärztliche Leitung und Vertretungsregelung: Klare Definition der Aufgaben und Befugnisse der ärztlichen Leitung sowie der Vertretungsregelung bei Abwesenheit
- Gewinnverteilung und Entnahmerecht: Regelungen zur Ausschüttung des Jahresüberschusses, zur laufenden Entnahme und zu Rücklagenbildung
- Nachfolgeregelung und Veräußerungsbeschränkungen: Vinkulierungsklauseln, Vorkaufsrechte der Mitgesellschafter, Zustimmungserfordernisse
- Wettbewerbsverbot und Abwerbeverbot: Schutz des MVZ vor Konkurrenztätigkeit ausscheidender Gesellschafter
- Austritt und Ausschluss von Gesellschaftern: Regelungen für ordentliche und außerordentliche Beendigung der Mitgliedschaft
- Abfindungsregelungen: Bewertungsmethode, Zahlungsmodalitäten, zeitliche Staffelung
- Compliance-Regelungen: Anti-Korruptionsklauseln, Datenschutz, Qualitätsmanagement
- Beschlussfassung: Mehrheitserfordernisse, Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte, Gesellschafterversammlungen
Anstellungsverträge im MVZ
Die Gestaltung der Anstellungsverträge für angestellte Ärzte im MVZ erfordert besondere Sorgfalt. Anders als bei herkömmlichen Arbeitsverträgen müssen vertragsarztrechtliche Besonderheiten berücksichtigt werden, etwa die Genehmigungspflicht durch den Zulassungsausschuss, die berufsrechtlichen Anforderungen an die ärztliche Tätigkeit und die Abgrenzung zwischen fachlicher Unabhängigkeit und arbeitsrechtlicher Weisungsbefugnis.
Die Anstellungsgenehmigung muss vor Aufnahme der Tätigkeit beim Zulassungsausschuss beantragt werden. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob im betreffenden Planungsbereich noch Anstellungsmöglichkeiten bestehen oder ob ein Nachbesetzungsverfahren erforderlich ist.
Übernahme und Verkauf von MVZ-Anteilen
Die Kanzlei Wischeropp begleitet Transaktionen im MVZ-Bereich — vom Erwerb einzelner Gesellschaftsanteile bis zur vollständigen Übernahme eines MVZ. Dabei achten wir auf die Besonderheiten des Vertragsarztrechts, insbesondere die Genehmigungspflicht von Anteilsübertragungen und die Auswirkungen auf die MVZ-Zulassung. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einer MVZ-GmbH kann unter bestimmten Umständen einer Genehmigung des Zulassungsausschusses bedürfen — insbesondere wenn sich durch die Transaktion der Träger des MVZ ändert.
Nachfolgeplanung
Die frühzeitige Planung der Praxisnachfolge ist für MVZ-Gründer essentiell. Der zunehmende Ärztemangel und die demografische Entwicklung machen die Nachfolgeplanung zu einem strategischen Thema, das idealerweise mehrere Jahre vor dem geplanten Ausscheiden angegangen wird. Wir entwickeln gemeinsam mit unseren Mandanten Nachfolgestrategien, die eine reibungslose Übergabe gewährleisten und den Wert des MVZ erhalten.
Compliance und regulatorische Anforderungen
Der Betrieb eines MVZ unterliegt zahlreichen regulatorischen Anforderungen, deren Nichteinhaltung empfindliche Konsequenzen haben kann — von Honorarrückforderungen über den Entzug der Zulassung bis hin zu strafrechtlichen Sanktionen. Die Kanzlei berät zu:
- Abrechnungsrecht: Korrekte Abrechnung gegenüber der KV und den Privatpatienten, Vermeidung von Abrechnungsfehlern, Verteidigung gegen Plausibilitätsprüfungen
- Anti-Korruptionsrecht: Compliance mit §§ 299a, 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), Gestaltung zulässiger Kooperationen
- Datenschutz: DSGVO-konforme Verarbeitung von Patientendaten, Landesdatenschutzgesetze, Schweigepflicht nach § 203 StGB
- Qualitätsmanagement: Einrichtung und Pflege eines QM-Systems nach § 135a SGB V und der QM-Richtlinie des G-BA
- Kooperationsverträge: Zulässige und unzulässige Kooperationsformen, Vermeidung verdeckter Zuweisungsentgelte
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