Kassenarztrecht — Das Recht der vertragsärztlichen Versorgung
Das Kassenarztrecht — heute offiziell als Vertragsarztrecht bezeichnet — regelt die Teilnahme von Ärzten, Psychotherapeuten und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) an der ambulanten Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten. Es bildet einen zentralen Schwerpunkt der Kanzlei Wischeropp. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Sozialgesetzbuch V (SGB V), in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV), in den Bundesmantelverträgen sowie in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).
Das Vertragsarztrecht ist geprägt durch ein hochreguliertes System aus Bedarfsplanung, Zulassungsbeschränkungen, Honorarverteilung und Wirtschaftlichkeitskontrolle. Für niedergelassene Ärzte und MVZ-Träger ist die Kenntnis dieser Regelungen existenziell — sowohl bei der Niederlassung als auch im laufenden Praxisbetrieb. Die Kanzlei Wischeropp berät Mandanten in Dresden, Magdeburg und bundesweit zu allen Fragestellungen des Kassenarztrechts.
Zulassungsrecht — Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung
Die Zulassung als Vertragsarzt ist die grundlegende Voraussetzung für die Teilnahme an der Versorgung gesetzlich Versicherter und damit für die Abrechnung gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen (KV). Das Zulassungsverfahren ist im SGB V und der Ärzte-ZV detailliert geregelt. Die Kanzlei Wischeropp begleitet Ärzte von der strategischen Planung bis zum rechtskräftigen Zulassungsbescheid.
Beratungsschwerpunkte im Zulassungsrecht
- Erstanträge auf Zulassung: Beratung zur Standortwahl unter Berücksichtigung der Bedarfsplanung, Vorbereitung der Antragsunterlagen, Vertretung vor dem Zulassungsausschuss
- Nachbesetzungsverfahren in gesperrten Planungsbereichen (§ 103 Abs. 3a SGB V): Strategische Planung der Praxisabgabe, Ausschreibungsverfahren, Bewerberselektion, Verhandlungsführung vor dem Zulassungsausschuss, Anfechtung ablehnender Entscheidungen
- Sonderbedarfszulassungen und Ermächtigungen: Nachweis des lokalen oder qualitativen Sonderbedarfs, Formulierung und Begründung der Anträge, Vertretung vor Zulassungs- und Berufungsausschüssen
- Anstellungsgenehmigungen: Beantragung der Genehmigung zur Anstellung von Ärzten in der Praxis oder im MVZ gemäß § 95 Abs. 9 SGB V
- Statuswechsel: Begleitung beim Wechsel vom angestellten Arzt zum Vertragsarzt. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27.08.2025 — B 6 KA 10/24 R) beginnt der maßgebliche Fünfjahreszeitraum für die Fortbildungspflicht bereits mit Aufnahme der Tätigkeit als angestellter Arzt in der vertragsärztlichen Versorgung
- Zulassungsentziehung: Verteidigung gegen Anträge auf Entziehung der Zulassung wegen gröblicher Pflichtverletzung — Eilrechtsschutz, Widerspruchsverfahren, Klage vor dem Sozialgericht
Berufsausübungsgemeinschaften und Kooperationsformen
Das Kassenarztrecht eröffnet verschiedene Kooperationsformen für die gemeinsame Berufsausübung. Die Wahl der richtigen Kooperationsform hat weitreichende Folgen für die Haftung, die Honorarverteilung und die Zulassung. Die Kanzlei Wischeropp berät zur Gründung und Umstrukturierung aller gängigen Kooperationsmodelle:
- Berufsausübungsgemeinschaft (BAG): Gesellschaftsvertragsgestaltung, KV-Genehmigungen, Gewinnverteilung, Ein- und Austritt von Gesellschaftern
- Überörtliche BAG: Standortübergreifende Kooperation mit besonderen genehmigungsrechtlichen Anforderungen
- Praxisgemeinschaft: Abgrenzung zur BAG, gemeinsame Nutzung von Räumen und Personal ohne gemeinsame Abrechnung
- MVZ-Gründung: Vertragsarztrechtliche Aspekte bei der Gründung eines MVZ — Zulassungsantrag, Anstellungsgenehmigungen, Filialpraxen (ergänzend: MVZ-Gründung)
- Zweigpraxen und ausgelagerte Praxisräume: Genehmigungsverfahren, Voraussetzungen nach § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV
Honorarrecht und Abrechnungsfragen
Die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen erfolgt über ein komplexes System aus Einheitlichem Bewertungsmaßstab (EBM), Honorarverteilungsmaßstab (HVM), Regelleistungsvolumen (RLV) und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina (QZV). Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Niederlassung werden maßgeblich durch die Honorarverteilung bestimmt.
Beratungsleistungen im Honorarrecht
- EBM-Abrechnungsfragen: Korrekte Leistungsabrechnung, Abrechnungsgenehmigungen für spezielle Leistungen, Interpretation strittiger Leistungslegenden
- Honorarverteilungsmaßstab: Prüfung der Rechtmäßigkeit von Honorarbescheiden, Widersprüche gegen Honorarfestsetzungen, Nachvergütungsansprüche
- Extrabudgetäre Leistungen: Identifikation und Sicherung extrabudgetär vergüteter Leistungsbereiche
- Hybrid-DRGs: Beratung zur Abrechnung der seit 2024 geltenden sektorengleichen Vergütung ambulanter Operationen — für 2026 sind 69 Hybrid-DRGs mit 904 OPS-Kodes abrechnungsfähig
- Selektivverträge: Beratung zu Verträgen der besonderen Versorgung (§ 140a SGB V) und hausarztzentrierten Versorgungsverträgen (§ 73b SGB V)
Regressabwehr und Wirtschaftlichkeitsprüfungen
Regresse und Wirtschaftlichkeitsprüfungen können für Vertragsärzte erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen haben. Die Prüfverfahren werden durch die Gemeinsamen Prüfungsstellen und den Gemeinsamen Beschwerdeausschuss durchgeführt. Die Kanzlei Wischeropp hat langjährige Erfahrung in der Regressabwehr und vertritt Ärzte in allen Stadien des Prüfverfahrens.
Beratungsleistungen in der Regressabwehr
- Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§ 106 SGB V): Verteidigung gegen Regressforderungen der KV, Formulierung von Stellungnahmen, Nachweis von Praxisbesonderheiten und kompensatorischen Einsparungen
- Plausibilitätsprüfungen: Verteidigung gegen Vorwürfe der Implausibilität — Zeitprofilüberschreitungen, persönliche Leistungserbringung, Abrechnungsfehler. Das BSG hat mit Urteil vom 27.08.2025 (B 6 KA 9/24 R) den Rechtsrahmen für Schadensersatzforderungen bei Pflichtverletzungen der persönlichen Leistungserbringung konkretisiert
- Arzneimittelregresse: Verteidigung bei Einzelfallprüfungen und statistischen Auffälligkeitsprüfungen, insbesondere bei Off-Label-Use und Verordnungen außerhalb der Leistungspflicht der GKV
- Heilmittelregresse: Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Heilmittelverordnungen, Einhaltung der Heilmittelrichtlinien des G-BA
- Verfahren vor Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüssen: Vertretung in allen Instanzen des Prüfverfahrens einschließlich der sozialgerichtlichen Klage
- Disziplinarverfahren: Verteidigung gegen Disziplinarmaßnahmen der KV wegen angeblicher Pflichtverletzungen
Bedarfsplanung und Versorgungssteuerung
Die Bedarfsplanung steuert die regionale Verteilung von Vertragsarztsitzen und bestimmt, ob in einem Planungsbereich neue Zulassungen erteilt werden können oder ob Zulassungsbeschränkungen gelten. Die Bedarfsplanungs-Richtlinie des G-BA legt die Verhältniszahlen und Planungsbereiche fest. Die Kanzlei Wischeropp berät zu:
- Auswirkungen der Bedarfsplanung auf Niederlassungsentscheidungen
- Strategien zur Überwindung von Zulassungsbeschränkungen
- Stellungnahmen im Rahmen von Bedarfsplanungsverfahren
- Landesausschuss-Entscheidungen zu Über- und Unterversorgung
- Sonderbedarf und Jobsharing als Alternative zur Vollzulassung
Praxiskauf und Praxisübergabe
Der Kauf oder Verkauf einer Arztpraxis ist im Kassenarztrecht eng mit dem Zulassungsrecht verknüpft. Insbesondere in gesperrten Planungsbereichen erfordert die Praxisübergabe ein Nachbesetzungsverfahren, dessen Ausgang nicht garantiert ist. Wir beraten zu:
- Bewertung des Praxiswerts unter Berücksichtigung des Vertragsarztsitzes
- Gestaltung des Praxiskaufvertrags mit aufschiebenden Bedingungen
- Strategische Vorbereitung des Nachbesetzungsverfahrens
- Vertretung vor dem Zulassungsausschuss bei der Nachbesetzung
- Abgrenzung zum Praxis-Asset-Deal und -Share-Deal (ergänzend: M&A)
Fortbildungspflicht und Qualitätssicherung
Vertragsärzte unterliegen einer gesetzlichen Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V. Der Nachweis von 250 Fortbildungspunkten innerhalb von fünf Jahren ist Voraussetzung für die ungekürzte Honorarzahlung. Das BSG hat in seiner jüngsten Rechtsprechung (Urteil vom 27.08.2025 — B 6 KA 10/24 R) klargestellt, dass der Fünfjahreszeitraum bereits mit Aufnahme der Tätigkeit als angestellter Arzt in der vertragsärztlichen Versorgung beginnt und nicht erst mit der eigenen Zulassung als Vertragsarzt.
Verwandte Rechtsgebiete
Beratung gewünscht?
Rechtsanwalt Wischeropp berät Sie als Fachanwalt für Medizinrecht zu allen Fragen des Kassenarztrechts — von der Zulassung über die Regressabwehr bis zur Praxisübergabe.
Kontakt aufnehmen